2.7: ermittelte 67,10 km/h = + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h) Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in all diesen Fällen aufgrund der ermittelten Geschwindigkeiten die erwähnten Schwellenwerte überschritt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der erheblichen Risiken seiner Fahrweise und damit der eigenen Gefährdung und der anderer Verkehrsteilnehmenden bewusst war.