Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Gurnigelbad (Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen. 15.3.2 Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift (Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 30. Juni 2019, 2. Juli 2019, 9. Juli 2019, 29. Juli 2019 und vom 9. August 2019) Dem Beschuldigten werden aufgrund der erstellten Sachverhalte gemäss Bst. A Ziff. 2 der Anklageschrift in sieben Fällen eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen.