Trotzdem entschied er sich, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmenden zumindest in Kauf nahm. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden.