SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte in der Beschleunigungsphase der massiven Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war (vgl. Ziff. 13.2.2 hiervor). Trotzdem entschied er sich, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs zu sein.