Kommt hinzu, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsaufkommen herrschte. Entsprechend ist auch aufgrund der Verhältnisse die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv nicht als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG einzustufen. Dennoch überschritt der Beschuldigte die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird.