Allerdings war auf diesem Strassenabschnitt jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen; einerseits mit Fussgängern mitunter aufgrund der Postautohaltestellen, andererseits mit von links einbiegenden Fahrzeuglenkenden. Relativierend ist aber zu beachten, dass die Postautohaltestellen nicht komplett uneinsehbar waren und es sich bei den Einmündungen – welche sich allesamt links befanden und somit nicht an die Fahrbahn des Beschuldigten, sondern dessen Gegenfahrbahn grenzten – um nicht vortrittsberechtigte Strassen handelte. Kommt hinzu, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsaufkommen herrschte.