Bei Unfällen im Strassenverkehr könne daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergebe, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe. 15.3 Subsumtion 15.3.1 Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg, Gurnigelbad)