Im zitierten Bundesgerichtsentscheid weist das Bundesgericht sodann darauf hin (6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1), da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selber zum Opfer zu werden drohe, dürfe nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut. Bei Unfällen im Strassenverkehr könne daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.