in der Nähe eines Schulbusses usw. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 142 IV 137). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid weist das Bundesgericht sodann darauf hin (6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1), da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selber zum Opfer zu werden drohe, dürfe nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut.