Gemäss Bundesgericht ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch eigenständig zur Anwendung gelangen kann, wenn eine besonders krasse Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht werden. In diesem Sinne gebe es keinen Grund dafür, den Lenker, der aufgrund einer besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Abs. 4 erfasst werde, unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes anders zu behandeln