Das Bundesgericht knüpft die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte. Werden diese überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht.