15. (Qualifiziert) grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 / Art. 90 Abs. 3 SVG) 15.1 Strafnorm Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der Strafnorm von Art. 90 Abs. 3 SVG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1 hiervor verweisen. 15.2 Allgemeines