Abs. 4 Bst. b SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr, in Airolo/TI, Gotthardstrasse (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.