Indem der Beschuldigte sein Motorrad stark beschleunigte, war ihm bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, verletzte und er nahm damit zumindest einen Unfall mit Toten oder Schwerverletzten in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwertes in der Regel bedeutet, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird vorliegend nicht widerlegt. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst.