Überdies sind keine (weiteren) besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, handelte es sich doch um eine Zusammenführung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Weiter lag weder ein technischer Defekt am Motorfahrzeug noch ein Notstand des Beschuldigten vor.