SVG ist demnach erfüllt. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte bewusst war, sich auf einem Streckenabschnitt mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehauptung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Überdies sind keine (weiteren) besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden.