Indem der Beschuldigte auf das Tempo 95.19 km/h beschleunigte, überschritt er die auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h um rund 55 km/h und verletzte damit eine elementare Verkehrsregel. Dadurch schaffte er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG ist demnach erfüllt.