50 Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, sondern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. Indem der Beschuldigte auf das Tempo 95.19 km/h beschleunigte, überschritt er die auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h um rund 55 km/h und verletzte damit eine elementare Verkehrsregel.