Zudem war das Signal für den Beschuldigten bereits von Weitem leicht und damit rechtzeitig erkennbar. Selbst wenn die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, besteht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG generell. Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze – wie einleitend bemerkt – grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Eine solche liegt nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im