1.1 der Anklageschrift; 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthardstrasse) Hinsichtlich der Signalisation ist bei der Beurteilung aufgrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massstab von einem Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Vorliegend war die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h zwar linksseitig, allerdings nicht fernab von der vom Beschuldigten befahrenen Fahrbahn aufgestellt. Zudem war das Signal für den Beschuldigten bereits von Weitem leicht und damit rechtzeitig erkennbar.