Das Gericht muss daher einen gewissen, eher beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa ein technischer Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3). 14.3 Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)