Derjenige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Es ist davon auszugehen, dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die so hoch ist, dass sie die in Art. 90 Abs. 4 SVG schematisch festgelegten Schwellenwerte erreicht, einerseits die Absicht hat, grundlegende Verkehrsregeln zu verletzen und andererseits in Kauf nimmt, ein hohes Unfallrisiko einzugehen, das zu schweren Verletzungen oder