90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schafft grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte bedeutet in der Regel, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung.