48 Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Dieses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mithin ein «hohes» Risiko (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 115 ff.