Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG). In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus.