Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). 14.2 Allgemeines Vorweg sei angefügt, dass die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von Leib und Leben dient. Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmende allenfalls verletzt oder getötet werden könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der Tatbestandsvarianten von Art.