47 verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020) richten sich Signale und Markierungen an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten.