4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) geregelt und betragen 50 km/h in Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und –bahnen; 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen. Gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Abs. 1 vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 103 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) stehen Signale am rechten Strassenrand.