377/65 Z. 1265/1269). Der angeklagte Sachverhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe sich ein Werkzeug gebaut, womit geltend gemacht wird, er habe nicht gewusst, dass er mit der Herstellung der erwähnten Gegenstände Waffen anfertige und damit gegen das Waffengesetz verstosse, vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht einzusehen, inwiefern ein Nunchaku und/