Der angeklagte Sachverhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob es sich dabei um einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 1 SVG oder aber gegen das Sprengstoffgesetz handelt. 13.6 Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1088). Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in seiner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269).