Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1087). Der Beschuldigte bestätigte das Abfeuern von Feuerwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr (pag. 377/68 Z. 1307 ff.) und hielt es videomässig fest (Videos GH 011191 / GH 011194 / GH 011196 / GH 011201 / GH 011202 / GH 011212). Der angeklagte Sachverhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt.