377/39 Z. 822). Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen (und schon sei er in den Randstein gefahren), ereignete, gilt der angeklagte Sachverhalt betreffend fehlender Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als erstellt. 13.5 Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz) Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.