377/11 Z. 266). Diesfalls kann unbestrittenermassen festgehalten werden und ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad in der Nähe der Rinderherde extra anhielt und den Motor im Leerlauf hochdrehte. Dabei verursachte er einerseits Lärm, der auf dem Video gut zu hören ist (und der die Tiere zur Flucht bewegte), und der andererseits ohne Not, d.h. beabsichtigt erfolgte, und deshalb ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Motor wurde vom Beschuldigten nicht aufgedreht, um Gas zu geben und loszufahren, sondern nur im Leerlauf, dies zweimalig.