905 Z. 1). Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie derjenigen der Kammer ist auch bei den obgenannten Sachverhalten auf die durch die Staatsanwaltschaft sorgfältig und in nachvollziehbarer Art und Weise (nach Testmessungen und mittels Berechnung) ermittelten Geschwindigkeiten abzustellen. Für die Herleitung der einzelnen angeklagten Überschreitungen der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten von +1 km/h und bis und mit +29 km/h wird deshalb auf die Anklageschrift verwiesen.