1206]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt es sich bei dieser Anzahl von Übertretungen, auf die Wiedergabe der einzelnen Sachverhalte zu verzichten. Es darf auf die vorliegenden Sachbeweise verwiesen werden. Sodann liess sich der Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass er Töff gefahren sei, wie man Töff fahre. Man sei in der Regel ein paar Kilometer zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1).