Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte sein Tempo offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht habe, diese ihre Gültigkeit indes behalte, bis sie aufgehoben werde und dies gerade auch für Abschnitte gelte, die aufgrund des Strassenverlaufs eine deutliche Temporeduktion vorsehen, wie sich die Ausgangslage vorliegend präsentiere, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer erachtet es, wie die Vorinstanz, als erwiesen, dass der Beschuldigte bewusst bereits vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung stark beschleunigte und sich der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst war. 13.4