Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 67,10 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erwiesenermassen 27 km/h zu schnell gefahren. Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte sein Tempo offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht habe, diese ihre Gültigkeit indes behalte, bis sie aufgehoben werde und dies gerade auch für Abschnitte gelte, die aufgrund des Strassenverlaufs eine deutliche Temporeduktion vorsehen, wie sich die Ausgangslage vorliegend präsentiere, ist nicht zu beanstanden.