43 des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 67,10 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erwiesenermassen 27 km/h zu schnell gefahren.