Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 67,10 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund