Immerhin führte der Beschuldigte aus, er habe den 12Z-Ritzel auf den 13Z-Ritzel gewechselt, was eine effektive Geschwindigkeit von 120,13 km/h bedeuten würde (vgl. Tabelle 13Z/45Z [pag. 169/17]). Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten Strassenverhältnissen mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen und seines hoch ristkanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher, Sustenpass)