Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30 km/h zu schnell gefahren. Es gilt hierzu festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten auch diesfalls noch mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 gerechnet und die entsprechende Geschwindigkeit angeklagt wurde. Immerhin führte der Beschuldigte aus, er habe den 12Z-Ritzel auf den 13Z-Ritzel gewechselt, was eine effektive Geschwindigkeit von 120,13 km/h bedeuten würde (vgl. Tabelle 13Z/45Z [pag. 169/17]).