42 Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte wiederum auf einer kurvenreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sichtund Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen und seines hoch riskanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furkastrasse)