Zugunsten des Beschuldigten wird auf die gemäss Anklageschrift ermittelte Geschwindigkeit abgestellt. Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Emmental, Schallenberg)