1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,09 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36 km/h zu schnell gefahren. Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen METAS-Gut- achten wurde die Geschwindigkeit für den fraglichen Streckenabschnitt mit 117 km/h berechnet (pag. 798). Zugunsten des Beschuldigten wird auf die gemäss Anklageschrift ermittelte Geschwindigkeit abgestellt.