Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 116,09 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).