Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1075) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010854 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 116,09 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.