41 Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich dessen auch bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthardstrasse) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.