Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen und auf welcher aufgrund der Signalisation «Wildwechsel» ausserdem mit Tieren zu rechnen gewesen sei, ein hoch riskantes Fahrverhalten gezeigt habe, dies trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die Geschwindigkeitsüberschreitung und um die erheblichen Risiken seiner Fahrweise wusste. 13.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenenpass)