1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 111,32 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 31 km/h zu schnell gefahren. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen und auf welcher aufgrund der Signalisation «Wildwechsel» ausserdem mit Tieren zu rechnen gewesen sei, ein hoch riskantes Fahrverhalten gezeigt habe, dies trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.