40 gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht hat überprüfen können. Sich in einer solchen Situation auf das Gefühl verlassen zu wollen und/oder anhand des Mittelstreifens die Geschwindigkeit abschätzen zu können, ist in hohem Masse unvorsichtig und unangebracht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Geschwindigkeitsüberschreitung und der erheblichen Risiken seiner Fahrweise sehr wohl bewusst war. 13.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass)